Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 334

§ 334 – Pfändung von Leistungen

Bei Pfändung eines Geldleistungs- oder Erstattungsanspruchs gilt die Agentur für Arbeit, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829 und 845 der Zivilprozeßordnung.

Kurz erklärt

  • Bei Pfändung von Geldansprüchen ist die Agentur für Arbeit betroffen.
  • Die Agentur entscheidet über den Anspruch oder hat darüber zu entscheiden.
  • Sie wird als Drittschuldner betrachtet.
  • Dies bezieht sich auf die Regelungen der Zivilprozessordnung.
  • Die relevanten Paragraphen sind § 829 und § 845.